Satzung des Rollsportvereins Solidarität e.V. Neu-Isenburg

§ 1
Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Rollsportverein Solidarität e.V. Neu Isenburg”.
    Er ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V.
  2. Sein Sitz ist in Neu Isenburg, Sportpark, Rollschuhbahngelände.
  3. Der Gerichtsstand für alle Vereinsangelegenheiten ist Offenbach am Main.
    Der Verein ist als „gemeinnützig” anerkannt und im Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach am Main eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Rollkunstlaufsports.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  3. Der Satzungszweck wird weiterhin verwirklicht durch die Schaffung von Möglichkeiten zur Teilnahme an Turnieren, Meisterschaften und Wettkämpfen, sowie an Lehrgängen und Trainingseinheiten zum Erlernen der sportlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Ausübung des Rollkunstlaufes.
  4. Durch die vereinseigene Rollsportanlage und deren Öffnung für die Allgemeinheit fördert der Verein auch den Breitensport in Form des Rollkunstlaufens und stellt dadurch einen wichtigen Faktor der Jugendhilfe dar.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3
Mittelverwendung

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  3. Die Präsidiumsmitglieder (siehe §11 – Organe des Vereins) sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Dabei entstehende und nachgewiesene notwendige Aufwendungen werden ihnen auf Basis § 27 BGB und § 670 BGB erstattet. Sie können bei Bedarf eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Die Gewährung und Höhe der Vergütung wird vom Präsidium beschlossen. Für den Abschluss von Anstellungsverträgen mit Präsidiumsmitgliedern ist das das geschäftsführende Präsidium gemäß §26 BGB zuständig.
  4. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Eine Ansammlung von Vermögen ist untersagt, sofern es für die Erreichung des gemeinnützigen Zweckes nicht erforderlich ist. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4
Mitgliedschaft in Verbänden

  1. Der Verein ist Mitglied im Rad und Kraftfahrerbund Solidarität Deutschland 1896 e.V.
  2. Der Verein ist Mitglied im Hessischen Rollsport und Inline Verband e.V.
  3. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V.

Der Verein übernimmt die Verpflichtungen, die sich aus den jeweiligen rechts gültigen Satzungen ergeben.

 

§ 5
Mitgliedschaft und Aufnahme in den Verein

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.
  2. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
  3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an das Präsidium zu richten.
  4. Die Aufnahme von beschränkt Geschäftsfähigen sowie von Geschäftsunfähigen ist davon abhängig, dass der gesetzliche Vertreter für die Beiträge des Mitglieds haftet. Mit der Aufnahme von beschränkt Geschäftsfähigen sowie von Geschäftsunfähigen muss auch gleichzeitig die Mitgliedschaft eines Erziehungsberechtigten begründet werden.
  5. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet das Präsidium.

 

§ 6
Beiträge und sonstige Leistungen

  1. Von den Mitgliedern werden Geldbeiträge, Aufnahmegebühren und Arbeitsstunden, erhoben. Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung (z.B. im SEPA-Lastschriftverfahren) und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens sowie die Anzahl und Häufigkeit der Arbeitsstunden und die ersatzweise zu erbringenden finanziellen Ausgleichszahlungen für nicht erbrachte Arbeitsstunden regelt eine Beitragsordnung, die vom Präsidium beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung per Rundschreiben als E-Mail bekanntgegeben.
  2. Während der Ableistung eines Sozialen Jahres (u.a. Bundesfreiwilligendienst („Bufdi“) oder Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ)) ruhen die Mitgliedsbeiträge auf Antrag.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.
  4. Geld und Sachspenden unterliegen der Verwaltung des Vereins. Sie sind nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu behandeln.

 

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch Ausschluss oder durch freiwilligen Austritt (Kündigung). Der freiwillige Austritt (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Mitglied des Präsidiums. Er ist zum zum 30.06. oder zum 31.12. des Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, zulässig.
  2. Das außerordentliche Kündigungsrecht bleibt beiderseits vorbehalten.
  3. Die Beitragspflicht des Ausscheidenden erlischt mit dem Austrittstermin.

 

§ 8
Ausschluss

  1. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens 6 Monaten.
  2. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium.
  3. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an ein vertretungsberechtigtes Mitglied des Präsidiums zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
  4. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
  5. Die Mitgliedschaft endet auch durch Ausschluss, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat. Der Ausschluss erfolgt durch Präsidiumsbeschluss. Die Eintreibung der Rückstände im gerichtlichen Mahnverfahren bleibt vorbehalten.
  6. In allen Fällen ist das Eigentum des Vereins unverzüglich zurückzugeben.

 

§ 9
Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben folgende Rechte:

  1. Benutzung aller Einrichtungen des Vereins zu Freizeit, Training und Wettkampf.
  2. Wahlrecht und das Recht, bei Versammlungen Anträge und Vorschläge zu unterbreiten.

 

 

§ 10
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Pflicht:

a) Die Vereinssatzung, die Präsidiumsbeschlüsse und die Versammlungsbeschlüsse zu achten;
b) Die in der Satzung niedergelegten Grundsätze zu fördern;
c) Die übernommenen Ämter gewissenhaft auszuführen;
d) Die pflegliche Behandlung des Vereinseigentums zu besorgen und zu überwachen.

 

§ 11
Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung (siehe §13)
  2. Das Präsidium, bestehend aus dem/der
  • Präsidenten/in
  • Vizepräsidenten/in
  • Schatzmeister/in nebst Stellvertretung
  • Aktuarin nebst Stellvertretung
  • Sportleitung
  • Jugendleitung
  • Verbandskoordinator/in
  • Pressesprecher/in
  • Internet- und Social Media Beauftragten
  • Technischen Leiter/in
  • Veranstaltungskoordinator/in
  • Beauftragten für Sonderthemen
  1. Geschäftsführendes Präsidium im Sinne des § 26 BGB sind der/die Präsident/in, der/die Vizepräsident/in und der/die Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Das Präsidium wird nach dem direkten, allgemeinen und gleichen Wahlrecht in der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Sollte der/die Präsident/in aus seinem Amt ausscheiden, so ist spätestens vier Wochen danach eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Der/die Vizepräsident/in übernimmt bis dahin die Vereinsführung. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Gewählt ist, wer über die einfache Stimmenmehrheit verfügt.
  4. Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins. Er führt die im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse durch und verwaltet das Vereinsvermögen.
  5. Die Kassengeschäfte werden von dem/der Schatzmeister/in wahrgenommen. Auszahlungsbelege sind von dem/der Präsidenten/in oder dem/der Vizepräsidenten/in ab einem Betrag in Höhe von € 1.000,– gegenzuzeichnen.
  6. Das Präsidium wird durch den/die Präsident/in einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung, die jedem Präsidiumsmitglied drei Tage vor der Sitzung zugehen muss. Bei dringenden Angelegenheiten kann von dieser Bestimmung abgesehen werden.
  7. Die Präsidiumsmitglieder können Anträge auf Beratung von Einzelfragen stellen.
  8. Der/die Präsident/in ist berechtigt und verpflichtet, das Präsidium so oft einzuberufen, wie es die Geschäfte des Vereins erfordern. In der Regel findet einmal monatlich eine Präsidiumssitzung statt. Eine Sitzung des Präsidiums muss stattfinden, wenn es durch die Hälfte der Präsidiumsmitglieder verlangt wird.
  9. Die Präsidiumssitzungen werden durch den/die Präsident/in oder dessen/deren Stellvertreter/in geleitet. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Präsidiumsmitglieder und der/die Präsident/in oder dessen/deren Stellvertreter/in anwesend sind.
  10. Die Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/in oder dessen Stellvertreters Beschlüsse können auch telefonisch oder im Umlaufverfahren gefasst werden.
  11. Die Verhandlungen des Präsidiums werden durch den/die Aktuar/in oder dessen/deren Stellvertreter/in in einem Beschlussprotokoll aufgenommen. Die Niederschrift ist von dem/der Präsident/in oder dessen/deren Stellvertreter/in und dem/der Aktuar/in oder dessen/deren Stellvertreter/in zu unterzeichnen.
  12. Der Sportleitung obliegt die Organisation des gesamten Trainings und aller sportlichen Veranstaltungen nach den Richtlinien des Präsidiums. Es obliegt dem/der Sportleiter/in, zur Vorbereitung von Veranstaltungen, diejenigen Mitglieder des Präsidiums und andere Mitglieder einzuberufen, die zu deren Durchführung erforderlich sind.

 

§ 12
Sonderausschüsse

Das Präsidium kann zur Durchführung bestimmter Aufgaben Sonderausschüsse einsetzen.

 

§ 13
Mitgliederversammlung

  1. Der Verein hält jährlich eine Jahreshauptversammlung ab. Diese hat das oberste Entscheidungsrecht in allen Angelegenheiten des Vereins. Ihre Befugnisse sind im Besonderen:
    a) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Präsidiums;
    b) Entscheidungen über die im Rahmen der Geschäftsordnung eingegangenen Anträge;
    c) Entlastung des Präsidiums;
    d) Satzungsänderungen;
    e) Wahl des Präsidiums
    f) Wahl von zwei Kassenprüfern/innen für die Dauer von zwei Jahren, der nicht dem Präsidium angehören darf. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung sechs Tage vorher durch schriftliche Einladung an jedes Mitglied. Die Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekanntgegebene Anschrift oder E-Mail Adresse gerichtet sind.
  3. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten es unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.
  4. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Präsidenten/in oder dessen/deren Stellvertreter/in geleitet. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Auf der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereines stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung der Vorlage.
  6. Bei Personenwahl wird durch Handaufheben oder Stimmzettel gewählt. Stehen zwei oder mehrere Kandidaten für ein Amt zur Wahl, so kann auf Antrag in geheimer Abstimmung gewählt werden. Die Wahlen haben einzeln zu erfolgen, wenn nicht anders beschlossen wird.
  7. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung muss eine Niederschrift vom/von dem/der Aktuar/in aufgenommen werden. Die Niederschrift ist von dem/der Präsidenten/in und von dem/der Aktuar/in oder dessen/deren Stellvertreter/in zu unterschreiben. Die Niederschrift wird allen Mitgliedern spätestens 6 Wochen nach der Mitgliederversammlung zur Verfügung gestellt.

 

§ 14
Ehrungen

Das Präsidium ist berechtigt, verdiente Mitglieder in geeigneter Form, z.B. in Form einer Ehrenmitgliedschaft oder Ehrenpräsidentschaft, zu ehren.

 

§ 15
Auflösung des Vereins

Wenn die Hälfte der Mitglieder die Auflösung des Vereins schriftlich beantragt, so ist eine Mitgliederversammlung, unter Angabe dieses Punktes schriftlich einzuberufen. Für die Auflösung des Vereins ist eine dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das gesamte Vermögen der Stadt

Neu-Isenburg mit der Maßgabe zu, dass es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Amateursportes bzw. der Jugendpflege verwendet wird.

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 19. Februar 2019 in dieser Form beschlossen und genehmigt. Am 07.05.2019 wurde sie in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach/M. eingetragen. Damit ist die Satzung rechtswirksam.

 

Das Präsidium, 07.05.2019